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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV)
§ 3 Übertragung von Pflichten zu Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung

Folgende Personen können die Erfüllung ihrer Pflichten auf Dritte übertragen:
1.
Betreiber von Einrichtungen, die nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 zur Rückgewinnung sowie zum Recycling, zur Aufarbeitung oder zur Zerstörung fluorierter Treibhausgase verpflichtet sind,
2.
Unternehmen, die nach Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/573 zur Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 aus Behältern verpflichtet sind, und
3.
Betreiber von Erzeugnissen und Einrichtungen, die nach Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2024/573 zur Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase gemäß Anhang I und Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 verpflichtet sind.