(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/573 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Begasung vornimmt oder einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung des Nachweises aufbewahrt,
- 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 2, Absatz 8 Satz 2, Absatz 16 oder Absatz 20, Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 3 oder Artikel 26 Absatz 8 Unterabsatz 3 zuwiderhandelt,
- 3.
entgegen Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 oder Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 3 eine dort genannte Konformitätserklärung oder eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- 4.
entgegen Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 eine dort genannte Konformitätserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des dort genannten Behälters vorlegt,
- 5.
entgegen Artikel 13 Absatz 16 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung der Unterlage aufbewahrt,
- 6.
entgegen Artikel 13 Absatz 17 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Inbetriebnahme der elektrischen Schaltanlage benachrichtigt,
- 7.
entgegen Artikel 13 Absatz 20 einen dort genannten Nachweis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung des Nachweises aufbewahrt,
- 8.
entgegen Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Dokumentation erstellt ist,
- 9.
entgegen Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine dort genannte Konformitätserklärung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt,
- 10.
entgegen Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Konformitätserklärung oder die Richtigkeit des dort genannten Berichts bestätigt wird,
- 11.
entgegen Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, eine dort genannte Lizenz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Ein- oder Ausfuhr eines fluorierten Treibhausgases, eines dort genannten Erzeugnisses oder einer dort genannten Einrichtung vorlegt,
- 12.
entgegen Artikel 23 Absatz 3, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 13.
entgegen Artikel 23 Absatz 6, 7 oder Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, eine dort genannte Konformitätserklärung, eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 14.
entgegen Artikel 23 Absatz 10 Unterabsatz 2, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, eine dort genannte Lizenz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 15.
entgegen Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2, 3, 4, 5 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 26 Absatz 6, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 16.
entgegen Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2 auch in Verbindung mit Unterabsatz 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, nach dem 17. Januar 2025 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 17.
entgegen Artikel 26 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Absatz 7, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, eine dort genannte Angabe oder einen dort genannten Prüfbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 18.
entgegen Artikel 26 Absatz 8 Unterabsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 6, nicht gewährleistet, dass die Richtigkeit des dort genannten Berichts bestätigt wird.