Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satzteil vor Satz 2 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1, L 303 vom 20.11.2015, S. 109), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014 (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 22, L 305 vom 21.11.2015, S. 55) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 17 Absatz 1 ein nicht zugelassenes Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,
- 2.
einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 1 zuwiderhandelt,
- 3.
entgegen Artikel 17 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 4.
entgegen Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 den betreffenden Mitgliedstaat nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 5.
entgegen Artikel 47 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, oder entgegen Artikel 59 Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 6.
entgegen Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein dort genanntes Experiment oder einen dort genannten Versuch durchführt,
- 7.
entgegen Artikel 58 Absatz 2 eine behandelte Ware in den Verkehr bringt, ohne dass die in der Ware enthaltenen Wirkstoffe genehmigt oder zugelassen sind,
- 8.
entgegen Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1 oder Satz 2 nicht sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten Informationen umfasst,
- 9.
entgegen Artikel 58 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1 oder Satz 2 eine behandelte Ware nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
- 10.
entgegen Artikel 58 Absatz 5 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 11.
entgegen Artikel 65 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gewährleistet,
- 12.
entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
- 13.
entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 14.
entgegen Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht sicherstellt, dass ein Biozidprodukt in Einklang mit der genehmigten Zusammenfassung eingestuft, verpackt und gekennzeichnet wird,
- 15.
entgegen Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Biozidprodukt einen dort genannten Bestandteil enthält,
- 16.
als Zulassungsinhaber entgegen Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, ein dort genanntes Produkt nicht richtig verpackt,
- 17.
entgegen Artikel 69 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht sicherstellt, dass das Etikett nicht irreführend ist oder die dort genannten Angaben oder Hinweise nicht enthält,
- 18.
entgegen Artikel 69 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe a bis n, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, nicht sicherstellt, dass das Etikett die dort genannten Angaben enthält,
- 19.
als für die Werbung verantwortliche Person entgegen Artikel 72 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, einen dort genannten Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig hinzufügt,
- 20.
entgegen Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 7, ein Biozidprodukt in der Werbung darstellt oder
- 21.
entgegen Artikel 95 Absatz 2 in Verbindung mit der Liste nach Artikel 95 Absatz 1
1 ein dort genanntes Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellt.