(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/590 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 8 Absatz 3 oder Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 5, eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach der Aufzeichnung aufbewahrt,
- 2.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 8 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2, Absatz 4 Unterabsatz 3 oder Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 1, Artikel 16 Absatz 6 oder Absatz 7 oder Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 3 zuwiderhandelt,
- 3.
entgegen Artikel 13 Absatz 2 eine dort genannte Lizenz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Einfuhr vorlegt,
- 4.
entgegen Artikel 14 Absatz 3 eine dort genannte Lizenz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Ausfuhr vorlegt,
- 5.
entgegen Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 eine dort genannte Konformitätserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines dort genannten Behälters vorlegt,
- 6.
entgegen Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 4 Unterabsatz 3 oder Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 1 eine dort genannte Konformitätserklärung, einen dort genannten Nachweis, eine dort genannte Unterlage oder eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- 7.
entgegen Artikel 15 Absatz 6 Unterabsatz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 8.
entgegen Artikel 16 Absatz 5 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 9.
entgegen Artikel 16 Absatz 10 Buchstabe c eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht vor der Ausfuhr eines dort genannten Stoffs ergreift,
- 10.
entgegen Artikel 17 Absatz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Ein- oder Ausfuhr eines dort genannten Stoffes, eines dort genannten Erzeugnisses oder einer dort genannten Einrichtung übermittelt,
- 11.
entgegen Artikel 17 Absatz 6, 7 oder Absatz 8 eine dort genannte Konformitätserklärung, einen dort genannten Nachweis oder eine dort genannte Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 12.
entgegen Artikel 17 Absatz 10 Unterabsatz 2 eine dort genannte Lizenz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor der Ein- oder Ausfuhr vorlegt oder
- 13.
entgegen Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Erstellung der Unterlage aufbewahrt.