Soweit die Conterganstiftung Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung des Gesetzes bewilligt hat, die
- 1.
nach dem 1. Januar 2017 ausgezahlt werden und
- 2.
zur Deckung spezifischer Bedarfe ab dem 1. Januar 2017 bestimmt sind,
werden diese auf Leistungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 angerechnet.