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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Conterganstiftung (Conterganstiftungsgesetz - ContStifG)
§ 25 Bericht

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag im Abstand von vier Jahren einen Bericht über die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor. Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.