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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder
§ 2 Verteilung auf die Gemeinden

(1) Die Länder stellen ihren Gemeinden unverzüglich bis spätestens zum 31. Dezember 2020 nach Zahlungseingang der Beträge nach § 1 Absatz 3 zum pauschalen Ausgleich der Gewerbesteuermindereinnahmen 2020 die folgenden Beträge zur Verfügung:

Baden-Württemberg1 881 Millionen Euro
Bayern2 398 Millionen Euro
Brandenburg186 Millionen Euro
Bremen126 Millionen Euro
Hessen1 213 Millionen Euro
Mecklenburg-Vorpommern120 Millionen Euro
Niedersachsen814 Millionen Euro
Nordrhein-Westfalen2 720 Millionen Euro
Rheinland-Pfalz412 Millionen Euro
Saarland129 Millionen Euro
Sachsen312 Millionen Euro
Sachsen-Anhalt162 Millionen Euro
Schleswig-Holstein330 Millionen Euro
Thüringen165 Millionen Euro.

(2) Die Verteilung auf die Gemeinden orientiert sich an den erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen und obliegt im Einzelnen den Ländern. Die Länder berichten dem Bundesministerium der Finanzen bis spätestens Ende März 2021 gemeindescharf über die erfolgte Weitergabe der Bundes- und Landesmittel an die Gemeinden, ihr Vorgehen bei der Verteilung der Mittel und insbesondere über die jeweilige Höhe der ihnen bekannten Gewerbesteuereinnahmen und die jeweilige Höhe der ihnen bekannten Gewerbesteuerstundungen gemeindescharf für 2020.
(3) Ausgleichszahlungen für krisenbedingt entgangene Gewerbesteuereinnahmen, die Länder an ihre Gemeinden im Jahr 2020 bereits vor Erhalt der Bundesbeiträge geleistet haben, werden nach Darlegung durch das Land gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen und im Einvernehmen mit diesem auf die Ausgleichszahlungen an die Gemeinden angerechnet. Die Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen an die Gemeinden setzt zumindest voraus, dass diese ausdrücklich der Kompensation von Gewerbesteuermindereinnahmen dienen und keiner Zweckbindung durch das Land unterliegen. Der für das jeweilige Land in Absatz 1 ausgewiesene Betrag verringert sich entsprechend.

Fußnote

(+++ § 2: zur Nichtanwendung vgl. § 3 Satz 2 +++)