Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Gesamtheiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Nummer 2 Satz 4 des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik – (RTV) – in der aus dem Anhang zur Anlage ersichtlichen Fassung,
- 1.
deren Arbeitgeber anderweitig tarifvertraglich gebunden sind oder
- 2.
die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind.