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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Dreizehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk (Dreizehnte Dachdeckerarbeitsbedingungenverordnung - 13. DachdArbbV)
§ 2 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.