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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Dreizehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk (Dreizehnte Dachdeckerarbeitsbedingungenverordnung - 13. DachdArbbV)
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
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