Verordnung über Darlehensvermittlung (Darlehensvermittlungsverordnung - DarlVermV) § 11Verbot der Annahme von Geldern
Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung Eigentum oder Besitz an Geldern des Darlehensnehmers zu verschaffen.