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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Darlehensvermittlung (Darlehensvermittlungsverordnung - DarlVermV)
§ 10 Allgemeine Verhaltenspflicht

Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Darlehensnehmers auszuüben.