Verordnung über Darlehensvermittlung (Darlehensvermittlungsverordnung - DarlVermV) § 10Allgemeine Verhaltenspflicht
Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit nach § 34k Absatz 1 der Gewerbeordnung mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Darlehensnehmers auszuüben.