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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Darlehensvermittlung (Darlehensvermittlungsverordnung - DarlVermV)
§ 9 Zugang

Die Angaben nach § 7 Satz 1 Nummer 2 und 9 dürfen nicht automatisiert abgerufen werden. Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft erteilen.