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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen und die Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundesbahn
I. 

Wir übertragen folgende Befugnisse den nachstehenden Stellen oder Dienstvorgesetzten - je für ihren Geschäftsbereich -:
1.
dem Leiter der Abteilung Personal und Verwaltung der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn
nach § 30 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung (BDO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 750), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften (Dienstrechtlicher Teil des Familienlastenausgleichs) vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3716) Disziplinarentscheidungen der obersten Dienstbehörde mit dem Zusatz "Im Auftrag" zu unterzeichnen, soweit es sich um Beamte der Besoldungsgruppen 1 bis 15 der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes handelt;
2.
den Präsidenten der Bundesbahndirektionen als Einleitungsbehörden
nach § 15 Abs. 2 BDO die Disziplinarbefugnisse gegenüber den Ruhestandsbeamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes;
3.
den Präsidenten der Bundesbahndirektionen, der Zentralen Transportleitung, der Bundesbahn-Zentralämter, des Bundesbahn-Sozialamtes und der Zentralen Verkaufsleitung sowie dem Direktor der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung
nach § 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (Haushaltsstrukturgesetz - HStruktG) vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3091), im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern die Befugnis, einen Beamten auf Probe des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes in den Ruhestand zu versetzen, sofern der Beamte auf Probe
1.
eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren abgeleistet,
2.
das 35. Lebensjahr vollendet und
3.
die Dienstunfähigkeit nicht selbst verschuldet hat;
4.
den Bundesbahndirektionen, der Zentralen Transportleitung, den Bundesbahn-Zentralämtern, dem Bundesbahn-Sozialamt und der Zentralen Verkaufsleitung sowie der Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung
a)
nach § 64 BBG von einem Beamten die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,
b)
nach § 65 Abs. 3 BBG einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,
c)
nach § 70 BBG über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf ihr Amt gewährt werden.
Bei Belohnungen und Geschenken, die einem Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist zu Entscheidungen diejenige Behörde befugt, deren Geschäftsbereich der Beamte zuletzt angehört hat,
d)
nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1025), zuletzt geändert durch das HStruktG, über den Widerspruch eines Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten oder eines Hinterbliebenen gegen den Erlaß oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes zu entscheiden, soweit diese Behörden oder ihnen nachgeordnete Stellen zum Erlaß oder zur Ablehnung des Verwaltungsaktes zuständig waren,
e)
nach Nummer 5 des Rundschreibens des Bundesministers des Innern vom 8. Juli 1965 - II A 2 - 211 481/1 - (Gemeinsames Ministerialblatt S. 210), geändert mit Rundschreiben vom 14. März 1973 - D I 4 - 211 481/1 - (Gemeinsames Ministerialblatt S. 168), über die Gewährung von Rechtsschutz in Strafsachen für die Angehörigen der Deutschen Bundesbahn zu entscheiden,
f)
nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung von Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter vom 22. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3176), die Befugnis, den dienstlichen Wohnsitz nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BBesG anzuweisen,
g)
nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 410), geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom 12. Mai 1967 (Bundesgesetzblatt I S. 537), die Befugnis, Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen,
h)
nach § 6 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung vom 27. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 422), geändert durch die Änderungsverordnung vom 14. September 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 1765), beim Laufbahnwechsel eines Beamten des einfachen, mittleren oder gehobenen Dienstes über die Anerkennung der Befähigung für die neue Laufbahn zu entscheiden;
5.
den Bundesbahndirektionen
nach § 139 Abs. 3, § 142 Abs. 5 BBG die amtsärztliche Untersuchung eines durch Dienstunfall verletzten Beamten, Versorgungsempfängers oder früheren Beamten anzuordnen.

Fußnote

Abschn. I Nr. 4 Buchst. h Kursivdruck: Vgl. jetzt BLV v. 15.11.1978 I 1763