Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Befugnissen und die Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundesbahn
II. 

Wir ermächtigen - je für ihren Geschäftsbereich -
1.
die Bundesbahndirektionen
a)
nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1685), zuletzt geändert durch das 2. BesVNG, die Anerkennung als Aussiedler auszusprechen,
b)
nach § 4 Abs. 2 G 131 Personen den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 G 131 bezeichneten Personen gleichzustellen,
c)
nach § 35 Abs. 1 Satz 2 G 131 die Dienstunfähigkeit eines Beamten zur Wiederverwendung festzustellen;
2.
die Bundesbahndirektionen, die Zentrale Transportleitung, die Bundesbahn-Zentralämter, das Bundesbahn-Sozialamt, die Zentrale Verkaufsleitung sowie die Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung
a)
nach § 9 Abs. 5 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1621), zuletzt geändert durch das HStruktG, Zuschüsse zum Tagegeld zu bewilligen,
b)
nach § 11 Abs. 2 BRKG das Tage- und Übernachtungsgeld (§§ 9, 10) in besonderen Fällen bis zu weiteren 28 Tagen zu bewilligen,
c)
nach § 18 BRKG nach Maßgabe der hierzu erlassenen allgemeinen Bestimmungen eine Pauschvergütung als pauschalierte Aufwandsvergütung zu gewähren,
d)
nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1628), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften, die Umzugskostenvergütung aus Anlaß der Räumung einer Dienstwohnung des Bundes zuzusagen,
e)
nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 BUKG die Umzugskostenvergütung aus Anlaß der Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung zuzusagen,
f)
nach § 8 Abs. 6 der Trennungsgeldverordnung (TGV) vom 22. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1715) das Trennungsgeld bei Zusage der Umzugskostenvergütung zu genehmigen,
g)
nach Nummer 5 der Richtlinien des Bundesministers des Innern für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (Vorschußrichtlinien - VR) vom 28. November 1975 über die Vorschußanträge zu entscheiden;
3.
die Bundesbahndirektionen, die Zentrale Transportleitung, die Bundesbahn-Zentralämter, das Bundesbahn-Sozialamt, die Zentrale Verkaufsleitung, die Zentralstelle für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung, die Bundesbahnämter, die Generalvertretungen der Bundesbahndirektionen und die Bundesbahn-Ausbesserungswerke
nach § 8 Abs. 6 TGV das Trennungsgeld in den Fällen zu genehmigen, in denen die Umzugskostenvergütung nicht zugesagt worden ist.

Fußnote

Abschn. II Nr. 2 Buchst. f u. Nr. 3 Kursivdruck: Vgl. jetzt § 9 Abs. 3 TGV v. 20.5.1986 I 745