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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG)
§ 24
Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen auf Grund des zweiten Abschnitts dieses Gesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
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