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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG)
§ 25 Interne Gliederung

Innerhalb der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind mindestens die Bereiche "Personennahverkehr", "Personenfernverkehr", "Güterverkehr" und "Fahrweg" organisatorisch und rechnerisch voneinander zu trennen. Die Vermögenswerte sind den jeweiligen Bereichen zuzuordnen.