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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Umsetzung der vollstreckungshilferechtlichen Regelungen des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz - DECHPolVtrUG)
§ 14 Verbot der Doppelverfolgung

Wird die Vollstreckung einer schweizerischen Entscheidung bewilligt, so darf die Tat, die dieser Entscheidung zugrunde liegt, nach deutschem Recht nicht mehr als Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.