Verordnung über die Erhebung von Daten zur Einbeziehung des Luftverkehrs sowie weiterer Tätigkeiten in den Emissionshandel *) (Datenerhebungsverordnung 2020 - DEV 2020) § 13Zuständige Behörde
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist das Umweltbundesamt.