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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance* (Daten-Governance-Gesetz - DGG)
§ 3 Behördliche Zusammenarbeit

(1) Soweit es zum Zwecke der Durchführung der in Artikel 7 Absatz 1 und 4 des Daten-Governance-Rechtsakts genannten Unterstützungsmaßnahmen erforderlich ist, sind die öffentlichen Stellen, die nach Bundes- oder Landesrecht dafür zuständig sind, Zugang zur Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts genannten Datenkategorien zu gewähren oder zu verweigern, befugt, der zuständigen Stelle Daten zu übermitteln, die aus den in Artikel 3 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts genannten Gründen geschützt sind. Diese öffentlichen Stellen dürfen die zuständige Stelle ermächtigen, nach Durchführung der erforderlichen Unterstützungsmaßnahmen Daten zur Weiterverwendung zu übermitteln.
(2) Die zuständige Stelle darf Daten nach Absatz 1 Satz 1 zum Zwecke der Durchführung der in Artikel 7 Absatz 1 und 4 des Daten-Governance-Rechtsakts genannten Unterstützungsmaßnahmen von den öffentlichen Stellen empfangen, für die öffentlichen Stellen verarbeiten und zum Zweck der Weiterverwendung übermitteln, soweit die öffentlichen Stellen sie hierzu ermächtigen.
(3) Die öffentlichen Stellen, die nach Bundes- oder Landesrecht für die Gewährung oder die Verweigerung des Zugangs zur Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts genannten Datenkategorien zuständig sind, sind verpflichtet, der zentralen Informationsstelle alle einschlägigen Informationen in Bezug auf die Anwendung der Artikel 5 und 6 des Daten-Governance-Rechtsakts zu übermitteln. Hierzu zählen insbesondere die Bedingungen für die Weiterverwendung von Daten und Metadaten der öffentlichen Stellen, insbesondere zu Herkunft, Struktur und Inhalt. Die öffentlichen Stellen informieren zur Pflege der Bestandsliste nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 des Daten-Governance-Rechtsakts die zentrale Informationsstelle über Änderungen bezüglich der nach den Sätzen 1 und 2 übermittelten Informationen.
(4) Die Bundesnetzagentur und die für die Überwachung der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 sowie des jeweils geltenden Unionsrechts und nationalen Rechts für den Schutz personenbezogener Daten zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden, die Kartellbehörden nach § 48 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sowie andere Behörden, sofern diese im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit betroffen sind, arbeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen. Sie teilen einander Beobachtungen und Feststellungen mit, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sein können.