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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance* (Daten-Governance-Gesetz - DGG)
§ 4 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und nach Anhörung des Ausschusses für Digitales und Staatsmodernisierung des Deutschen Bundestages durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über:
1.
technische und organisatorische Standards einschließlich Vorgaben zu Löschfristen für die Verarbeitung der Daten und für die sichere Verarbeitungsumgebung der zuständigen Stelle bei der Unterstützung nach Artikel 7 Absatz 1 und 4 des Daten-Governance-Rechtsakts,
2.
das Verfahren der Entgegennahme von Anfragen und Anträgen in Bezug auf die Weiterverwendung von Daten der in Artikel 3 Absatz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts genannten Datenkategorien durch die zentrale Informationsstelle und ihre Übermittlung an die öffentlichen Stellen nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 des Daten-Governance-Rechtsakts,
3.
den Inhalt der Bestandsliste nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 des Daten-Governance-Rechtsakts, einschließlich der an die zentrale Informationsstelle zu übermittelnden Bedingungen für die Weiterverwendung von Daten und Metadaten der öffentlichen Stellen, sowie
4.
technische und organisatorische Standards der Datenübermittlungen für die Bestandsliste nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 des Daten-Governance-Rechtsakts.