Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über europäische Daten-Governance* (Daten-Governance-Gesetz - DGG)
§ 5 Informationspflicht der Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur übermittelt der Europäischen Kommission auf deren Ersuchen alle zur Ausarbeitung des Berichts nach Artikel 35 des Daten-Governance-Rechtsakts erforderlichen Informationen. Die Bundesnetzagentur leitet die übermittelten Informationen nach Satz 1 dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung gleichzeitig zur Kenntnis zu.