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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (Diätengesetz 1968)
§ 11 

Die Mitglieder des Bundestages werden gegen Unfall versichert. Sie können schriftlich erklären, wer im Falle ihres Todes bezugsberechtigt sein soll. Liegt keine Erklärung vor, sind die Erben bezugsberechtigt.