Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (Diätengesetz 1968) § 12
Der Präsident kann in besonderen Fällen Mitgliedern des Bundestages einmalige Unterstützungen, ausgeschiedenen Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.