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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (Diätengesetz 1968)
§ 12 

Der Präsident kann in besonderen Fällen Mitgliedern des Bundestages einmalige Unterstützungen, ausgeschiedenen Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.