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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (Diätengesetz 1968)
§ 25
Ein Verzicht auf die Entschädigung nach § 1 sowie auf die Leistungen nach den §§ 5 bis 10 ist unzulässig. Die Ansprüche aus diesem Gesetz sind nicht übertragbar.
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