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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (Diätengesetz 1968)
§ 26
Der Ältestenrat des Bundestages kann außer in den in § 13 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 aufgeführten Fällen Ausführungsbestimmungen erlassen.
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