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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (Diätengesetz 1968)
§ 26 

Der Ältestenrat des Bundestages kann außer in den in § 13 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 aufgeführten Fällen Ausführungsbestimmungen erlassen.