Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung - DirektZahlDurchfV) § 4Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen
Direktzahlungen werden im Fall des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht gewährt.