Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz

Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

zur Gesamtausgabe der Norm im Format:   HTML   PDF   XML   EPUB

  Eingangsformel
Teil 1
 Allgemeine Bestimmungen
  § 1 Anwendungsbereich
  § 2 Landwirtschaftliche Tätigkeit
  § 2a Dauergrünland
  § 3 Niederwald mit Kurzumtrieb
  § 4 Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen
Teil 2
 Aktiver Betriebsinhaber
  § 5 Nichtanwendung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
  § 6 (weggefallen)
  § 7 (weggefallen)
  § 8 (weggefallen)
  § 9 (weggefallen)
Teil 3
 Basisprämienregelung
Abschnitt 1
 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche und Anwendung der Basisprämienregelung
  § 10 Verfügbarkeit der beihilfefähigen Hektarflächen
  § 11 Mindestbetriebsgröße
  § 12 Hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung
  § 12a Anpassung des Werts von Zahlungsansprüchen
Abschnitt 2
 Nationale Reserve
  § 13 Auffüllung der nationalen Reserve
  § 13a Kürzung der nationalen Reserve
  § 14 Zuständigkeit
  § 15 Mitteilungen
  § 16 Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
  § 16a Zuweisung von Zahlungsansprüchen
Teil 4
 Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
Abschnitt 1
 Anbaudiversifizierung
  § 17 Anbaudiversifizierung
Abschnitt 2
 Dauergrünland
Unterabschnitt 1
 Referenzanteil
  § 18 Referenzanteil
Unterabschnitt 2
 Dauergrünland, das der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt
  § 19 Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 15 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
  § 19a Geltungsdauer der Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
  § 19b Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel in bestimmten Fällen
Unterabschnitt 3
 Dauergrünland, das nicht der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt
  § 20 Weitere Voraussetzung bei der Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
  § 20a Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland in bestimmten Fällen
  § 21 Anlage von Dauergrünland in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
  § 21a Geltungsdauer der Genehmigungen nach § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
  § 22 Rückumwandlung bei Umwandlung entgegen § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Unterabschnitt 4
 Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
  § 23 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland bei Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 Prozent
  § 24 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland im Fall des Rückgangs der Abnahme des Dauergrünlandanteils auf weniger als 5 Prozent gegenüber dem Referenzanteil
Unterabschnitt 5
 Rückumwandlung von Flächen in Dauergrünland nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
  § 24a Pflicht zur Umwandlung in Dauergrünland
  § 24b Auswahl der Betriebsinhaber
  § 24c Verfahren
  § 24d Meldepflichten
  § 24e Weitere Jahre
Abschnitt 3
 Flächennutzung im Umweltinteresse
  § 25 Brachliegende Flächen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
  § 26 Terrassen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
  § 27 Landschaftselemente (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
  § 28 Pufferstreifen und Feldränder (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
  § 29 Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
  § 30 Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
  § 31 Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
  § 32 Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
  § 32a Für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
  § 32b Flächen mit Miscanthus (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
  § 32c Flächen mit Silphium perfoliatum (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
  § 33 Umrechnungsfaktoren bei im Umweltinteresse genutzten Flächen
Teil 5
 Schlussvorschriften
  § 34 Anwendungsbestimmungen
  § 35 Übergangsregelung
  § 36 Inkrafttreten
  Schlussformel
  Anlage 1 (zu §§ 3 und 30 Absatz 1)
Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten, einschließlich Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen, und deren maximale Erntezyklen
  Anlage 2 (weggefallen)
  Anlage 3 (zu § 31 Absatz 1)
Zulässige Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden
  Anlage 4 (zu § 32)
Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden
  Anlage 5 (zu § 32a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3)
Zulässige Arten auf für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land (pollen- und nektarreiche Arten), das als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird