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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
§ 14
Ernennung zum Richter kraft Auftrags
(1) Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann zum Richter kraft Auftrags ernannt werden, wenn er später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden soll.
(2) (weggefallen)
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