zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
§ 49
Richterrat und Präsidialrat
Bei den Gerichten des Bundes werden als Richtervertretungen errichtet
1.
Richterräte für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten,
2.
Präsidialräte für die Beteiligung an der Ernennung eines Richters.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular