zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
§ 71a
Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes
Die Abschnitte I bis XIII des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend für die Versorgung der Richter im Landesdienst, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular