In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer
- 1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
- 2.
die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
- 3.
die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und
- 4.
über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.