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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print * (Digital- und Print-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung - DuPMedAusbV)
§ 11 Zeitpunkt

(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.