Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print * (Digital- und Print-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung - DuPMedAusbV) § 6Zeitpunkt
(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.