(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Behandlung von Altgeräten im Sinne des § 3 Nummer 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Sie gilt für die folgenden Tätigkeiten nach der Übergabe von Altgeräten an eine Erstbehandlungsanlage:
- 1.
Entfrachtung von Schadstoffen,
- 2.
Separierung von Wertstoffen,
- 3.
Demontage,
- 4.
Zerkleinern,
- 5.
Recycling,
- 6.
sonstige Verwertung und
- 7.
Vorbereitung zur Beseitigung.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Tätigkeit der Vorbereitung zur Wiederverwendung ganzer Altgeräte.
(3) Rechtsvorschriften, die besondere Anforderungen an die Bewirtschaftung von Altgeräten oder an aus diesen Altgeräten entfernte Bauteile, Gemische und Stoffe enthalten, bleiben unberührt.
(4) Die Vorschriften des Arbeitsschutz- und des Chemikaliengesetzes sowie der nach diesen erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere der Gefahrstoffverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung, bleiben unberührt.