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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten* (Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung - EAG-BehandV)
§ 3 Schadstoffentfrachtung und Wertstoffseparierung

(1) Vor einer mechanischen Zerkleinerung von getrennt erfassten Altgeräten müssen aus diesen Altgeräten mindestens folgende Bauteile, Gemische und Stoffe entfernt werden:
1.
Tonerkartuschen für flüssige oder pastöse Toner und Tintenpatronen, Farbtoner und Resttonerauffangbehälter;
2.
cadmium- oder selenhaltige Fotoleitertrommeln;
3.
berylliumoxidhaltige Bauteile;
4.
Batterien und Akkumulatoren, wenn diese mit allgemein verfügbaren Werkzeugen entfernt werden können;
5.
Leiterplatten mit besonders hohen Wertstoffgehalten, insbesondere aus den in der Anlage aufgeführten Altgeräten;
6.
quecksilberhaltige Bauteile, wenn diese ohne Zerstörung des Altgerätes zugänglich sind und der Zustand des Altgeräts nicht auf eine Zerstörung der quecksilberhaltigen Bauteile schließen lässt;
7.
quecksilberhaltige Lampen für die Hintergrundbeleuchtung und quecksilberhaltige Gasentladungslampen, wenn der Zustand des Altgeräts nicht auf eine Zerstörung der quecksilberhaltigen Lampen schließen lässt;
8.
mit Quecksilber verunreinigte Bauteile aus dentalmedizinischen Geräten;
9.
Kältemittel, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) oder teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW) oder Kohlenwasserstoffe (KW) enthalten;
10.
Chrom-VI-haltige Ammoniaklösung bei Absorberkühlgeräten;
11.
Polymethylmethacrylat- und Polycarbonat-Scheiben aus Flachbildschirmgeräten;
12.
Flüssigkeiten und Gase;
13.
Asbest und Bauteile, die Asbest enthalten;
14.
Kathodenstrahlröhren;
15.
Bauteile, die radioaktive Stoffe enthalten, ausgenommen Bauteile, die die Freigrenzen gemäß Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 und 3 der Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. November 2020 (BGBl. I S. 2502) geändert worden ist, unterschreiten.
(2) Nach einer mechanischen Zerkleinerung von getrennt erfassten Altgeräten müssen mindestens folgende Bauteile, Gemische und Stoffe aus getrennt erfassten Altgeräten entfernt werden:
1.
quecksilberhaltige Bauteile, wenn diese nicht bereits nach Absatz 1 Nummer 6 entfernt wurden;
2.
quecksilberhaltige Lampen für die Hintergrundbeleuchtung und quecksilberhaltige Gasentladungslampen, wenn diese nicht bereits nach Absatz 1 Nummer 7 entfernt wurden;
3.
Batterien und Akkumulatoren, wenn diese nicht bereits nach Absatz 1 Nummer 4 entfernt wurden;
4.
Leiterplatten mit einer Oberfläche von mehr als zehn Quadratzentimetern, wenn die Leiterplatten nicht bereits nach Absatz 1 Nummer 5 entfernt wurden;
5.
Kunststoffe, die bromierte Flammschutzmittel enthalten;
6.
Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW) oder teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (HFKW), Kohlenwasserstoffe (KW), wenn diese nicht bereits nach Absatz 1 Nummer 9 entfernt wurden;
7.
Flüssigkristallanzeigen, gegebenenfalls zusammen mit dem Gehäuse, mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern sowie hintergrundbeleuchtete Anzeigen mit Gasentladungslampen;
8.
externe elektrische Leitungen;
9.
Bauteile, die feuerfeste Keramikfasern gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2020/217 (ABl. L 44 vom 18.2.2020, S. 1) geändert worden ist, enthalten;
10.
Elektrolyt-Kondensatoren, die bedenkliche Stoffe enthalten und eine Höhe größer als 25 Millimeter oder einen Durchmesser größer als 25 Millimeter oder ein proportional ähnliches Volumen haben;
11.
Kondensatoren, die polychlorierte Biphenyle enthalten.
(3) Batterien und Akkumulatoren sind so zu entfernen, dass sie nicht beschädigt werden und nach der Entfernung identifizierbar sind, so dass eine anschließende Untergliederung nach chemischen Systemen und Typengruppen möglich ist. In der feinsten nichtmetallischen Restfraktion von mechanisch zerkleinerten Altgeräten darf ein Gehalt von 100 Milligramm Cadmium je Kilogramm nicht überschritten werden.
(4) Bei der Entfernung von Elektrolyt-Kondensatoren und Kondensatoren, die polychlorierte Biphenyle enthalten, ist sicherzustellen, dass keine Flüssigkeiten austreten. Bei der Behandlung von gemäß Absatz 2 Nummer 11 entnommenen Kondensatoren darf ein Gehalt an polychlorierten Biphenylen von 50 Milligramm je Kilogramm in der feinsten nichtmetallischen Restfraktion der Altgeräte und in der Staubfraktion nicht überschritten werden. Für Kondensatoren, die polychlorierte Biphenyle enthalten, gilt § 2 Absatz 2 Nummer 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung.
(5) Es ist sicherzustellen, dass schadstoffhaltige Bauteile und Materialien bei der Behandlung nicht in einer Weise beschädigt werden, dass Schadstoffe in die zu verwertenden Materialströme eingetragen werden oder wertstoffhaltige Materialien mit den Restfraktionen verloren gehen. Die Vermischung, einschließlich der Verdünnung von gefährlichen Bauteilen, Gemischen und Stoffen aus Altgeräten mit anderen Bauteilen, Gemischen und Stoffen ist nicht zulässig. Bei Behandlungsprozessen mit erhöhter Staubentwicklung oder Schadstofffreisetzungsgefahr ist die Freisetzung und diffuse Verteilung von staubförmigen Emissionen zu vermeiden.