(1) Die nach § 3 entfernten Bauteile, Gemische und Stoffe sind der Vorbereitung zur Wiederverwendung zuzuführen oder zu recyceln.
(2) Wenn eine Behandlung nach Absatz 1 nicht möglich oder zulässig ist, sind die entfernten Bauteile, Gemische oder Stoffe in sonstiger Weise zu verwerten oder zu beseitigen, sofern diese Verordnung, Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 12. Juli 2023, das Batterierecht-Durchführungsgesetz vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) in der jeweils geltenden Fassung oder andere Rechtsvorschriften keine anderslautenden Anforderungen an die selektive Behandlung von diesen Bauteilen, Gemischen oder Stoffen stellen.