Für den Abzug einer Brennstoffemissionsmenge nach § 11 Absatz 1 Satz 1 muss das belieferte Unternehmen mindestens folgende Erklärungen, Angaben und Nachweise erbringen:
- 1.
Aktenzeichen der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,
- 2.
Name und Adresse der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage,
- 3.
Aktenzeichen des Verantwortlichen nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes,
- 4.
Name des Verantwortlichen nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes,
- 5.
Bezeichnung des gelieferten Brennstoffs,
- 6.
die dem Verantwortlichen zugeordnete und zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferte Menge des Brennstoffs:
- a)
Brennstoffliefermenge eines Kalenderjahres,
- b)
Anfangsbestand des Brennstoffs am 1. Januar des Kalenderjahres,
- c)
Endbestand des Brennstoffs am 31. Dezember des Kalenderjahres,
- d)
nachhaltiger Biomasseanteil in Prozent,
- e)
Anteile der nach dem Energiesteuerrecht steuerfreien und der steuerpflichtigen gelieferten und gelagerten Brennstoffmengen,
- f)
im Kalenderjahr tatsächliche eingesetzte Brennstoffmenge,
- g)
Differenzmenge der Mengen nach Buchstabe a und Buchstabe f bezogen auf den jeweils steuerpflichtigen Anteil,
- 7.
Erklärung zum Bezug der Liefermenge nach Nummer 6 Buchstabe a ausschließlich zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage, inklusive der Erklärung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 dieser Verordnung,
- 8.
im Falle einer positiven Differenzmenge nach Nummer 6 Buchstabe g eine Bestätigung des tatsächlichen Einsatzes der Differenzmenge im darauffolgenden Kalenderjahr,
- 9.
Methodik der Ermittlung der Emissionen in der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage (Standardmethodik, Massenbilanzmethodik oder kontinuierliche Emissionsmessung).
Angaben, die im EU-Emissionshandel berichts- und verifizierungspflichtig sind, müssen mit dem verifizierten Emissionsbericht nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes übereinstimmen.