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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 (Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 - EBeV 2030)
Anlage 6 (zu § 18)
Mindestinhalt der Verfahrensanweisungen zur Datenverwaltung im Zusammenhang mit Kontrollaktivitäten

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2891)
 
Teil 1 Verfahrensanweisungen für die Datenverwaltung
Die schriftlichen Verfahrensanweisungen für die Datenverwaltung umfassen mindestens folgende Elemente:
1.
Angaben zu Primärdatenquellen,
2.
Datenflussdiagramm, das jeden einzelnen Schritt im Datenfluss von der Quelle der Primärdaten bis zu den jährlichen Emissionsberichten widerspiegelt,
3.
Beschreibung der relevanten Verarbeitungsschritte einschließlich der relevanten Formeln und angewandten Datenaggregierungsschritte,
4.
Beschreibung der verwendeten relevanten elektronischen Datenverarbeitungs- und Datenspeichersysteme sowie eine Beschreibung der Interaktion zwischen diesen Systemen und anderen Eingabequellen einschließlich manueller Eingaben,
5.
Beschreibung der Art und Weise, in der die Ergebnisse der Datenverwaltung und Datenverarbeitung aufgezeichnet werden.
 
Teil 2 Verfahrensanweisungen im Zusammenhang mit Kontrollaktivitäten
Die Verfahrensanweisungen im Zusammenhang mit Kontrollaktivitäten umfassen mindestens folgende Elemente:
1.
Qualitätssicherung der Messeinrichtungen, wenn Messeinrichtungen nicht bereits für die zollrechtliche Anmeldung verwendet werden,
2.
Qualitätssicherung des für die Datenverwaltung verwendeten IT-Systems,
3.
Beschreibung der Zuordnung der Verantwortlichkeit bei der Datenverwaltung und bei den Kontrollaktivitäten sowie Beschreibung der für die Zuordnung der Verantwortlichkeit erforderlichen Verwaltung der Zugriffsberechtigungen und Kompetenzen,
4.
interne Überprüfung und Validierung der Daten anhand unabhängiger Datenquellen,
5.
Berichtigungen und Korrekturmaßnahmen,
6.
Kontrolle von ausgelagerten Prozessen,
7.
Führung von Aufzeichnungen und deren Dokumentation, einschließlich der Versionsverwaltung.
8.
Prüfung der Effizienz des Kontrollsystems durch interne Überprüfungen und unter Berücksichtigung der Feststellungen der Prüfstelle im Rahmen der Prüfung der jährlichen Emissionsberichte.