Die Verfahrensanweisungen im Zusammenhang mit Kontrollaktivitäten umfassen mindestens folgende Elemente:
- 1.
Qualitätssicherung der Messeinrichtungen, wenn Messeinrichtungen nicht bereits für die zollrechtliche Anmeldung verwendet werden,
- 2.
Qualitätssicherung des für die Datenverwaltung verwendeten IT-Systems,
- 3.
Beschreibung der Zuordnung der Verantwortlichkeit bei der Datenverwaltung und bei den Kontrollaktivitäten sowie Beschreibung der für die Zuordnung der Verantwortlichkeit erforderlichen Verwaltung der Zugriffsberechtigungen und Kompetenzen,
- 4.
interne Überprüfung und Validierung der Daten anhand unabhängiger Datenquellen,
- 5.
Berichtigungen und Korrekturmaßnahmen,
- 6.
Kontrolle von ausgelagerten Prozessen,
- 7.
Führung von Aufzeichnungen und deren Dokumentation, einschließlich der Versionsverwaltung.
- 8.
Prüfung der Effizienz des Kontrollsystems durch interne Überprüfungen und unter Berücksichtigung der Feststellungen der Prüfstelle im Rahmen der Prüfung der jährlichen Emissionsberichte.