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Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030

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  Eingangsformel
  Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
 Allgemeine Vorschriften
  § 1 Anwendungsbereich und Zweck
  § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
 Überwachungsplan (zu § 6 des Gesetzes)
  § 3 Inhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans; Frist zur Einreichung
Abschnitt 3
 Überwachung und Ermittlung der Brennstoffemissionen; Emissionsbericht (zu den §§ 6 und 7 des Gesetzes)
  § 4 Allgemeine Grundsätze
  § 5 Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen
  § 6 Brennstoffmengen
  § 7 Berechnungsfaktoren
  § 8 Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
  § 9 Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
  § 10 Berücksichtigung des Anteils flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen
  § 11 Berücksichtigung dauerhaft eingebundener oder gespeicherter Brennstoffemissionen bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen
  § 12 Kontinuierliche Emissionsmessung
  § 13 Berichterstattung
  § 14 Berichterstattungsgrenze
  § 15 Verifizierung
  § 16 Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
  § 17 Vermeidung von Doppelbelastungen nach § 7 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Abschnitt 4
 Datenverwaltung und Datenkontrolle
  § 18 Datenverwaltung und Kontrollsystem
  § 19 Aufbewahrung von Unterlagen und Daten
Abschnitt 5
 Schlussbestimmungen
  § 20 Inkrafttreten
  Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 und 4)
Mindestinhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans
  Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1, 3 und 4, § 8 Absatz 1 und 4, § 9 Absatz 1, 3 und 4, § 10 Absatz 2, § 11, § 12 Absatz 4 und 6, § 15 Absatz 6, § 16 Absatz 1 und 2, § 17 Absatz 1)
Ermittlung der Brennstoffemissionen
  Anlage 3 (zu § 13 Absatz 1)
Mindestinhalt des jährlichen Emissionsberichts
  Anlage 4 (zu § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 3 und 4, § 15 Absatz 1)
Methoden zur Ermittlung der Berechnungsfaktoren
  Anlage 5 (zu § 17)
Erforderliche Erklärungen, Angaben und Nachweise des belieferten Unternehmens im Zusammenhang mit dem Abzug von Brennstoffemissionsmengen bei der Lieferung von Brennstoffen zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage
  Anlage 6 (zu § 18)
Mindestinhalt der Verfahrensanweisungen zur Datenverwaltung im Zusammenhang mit Kontrollaktivitäten