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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin * (Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung - EdlStFAusbV)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Edelsteinfassers und der Edelsteinfasserin wird staatlich anerkannt nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.