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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023)
§ 19 Zahlungsanspruch

(1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf
1.
die Marktprämie nach § 20,
2.
eine Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 4 oder
3.
einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, soweit der Anlagenbetreiber für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch, wenn der Strom vor der Einspeisung in ein Netz in einem Stromspeicher, in dem innerhalb eines Kalenderjahres ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert wird, zwischengespeichert worden ist. In diesem Fall bezieht sich der Anspruch auf die Strommenge, die aus dem Stromspeicher in das Netz eingespeist wird. Die Höhe des Anspruchs pro eingespeister Kilowattstunde bestimmt sich nach der Höhe des Anspruchs, die bei einer Einspeisung ohne Zwischenspeicherung bestanden hätte. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch bei einem gemischten Einsatz mit Speichergasen. Die Sätze 1 bis 4 sind für den Anspruch nach Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden.
(3a) Auf Batteriespeicher, in denen innerhalb eines Kalenderjahres nicht ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert wird, ist für die Zeiträume, in denen ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert wird, Absatz 3 nach Maßgabe dieses Absatzes und der Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85d Satz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wobei abweichend von Absatz 3 Satz 1 kein Anspruch nach Absatz 1 Nummer 2 besteht. Der Beginn eines Zeitraums nach Satz 1 setzt voraus, dass technisch sichergestellt ist, dass in diesem Zeitraum ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert werden kann. Der Wechsel zwischen einem Zeitraum, in dem ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert wird, und einem Zeitraum, in dem nicht ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert wird, erfolgt jeweils zum Beginn eines Kalendermonats und setzt voraus, dass der jeweils zu beendende Zeitraum mindestens zwei Monate angedauert hat und dass innerhalb des laufenden Kalenderjahres nicht mehr als fünf Wechsel erfolgt sind. Abweichend von Satz 3 ist ein Wechsel auch möglich, wenn vor Beginn des Zeitraums, in dem ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert wird, der Anlagenbetreiber einen geeigneten Nachweis erbringt oder erbracht hat, dass der Batteriespeicher vor dem Wechsel soweit entleert wurde, wie es die technische Ausstattung im üblichen Betrieb zulässt. Auf Batteriespeicher sind in den Zeiträumen nach Satz 1 die Vorschriften dieses Gesetzes und des Energiefinanzierungsgesetzes entsprechend anwendbar.
(3b) Wenn Strom aus einer Anlage nach § 3 Nummer 1 vor der Einspeisung in ein Netz in einem Stromspeicher zwischengespeichert worden ist, in dem nicht ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zwischengespeichert wird, ist Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 nach Maßgabe dieses Absatzes und der Festlegung nach § 85d Satz 1 Nummer 4 entsprechend anzuwenden, wobei abweichend von Absatz 3 Satz 1 kein Anspruch nach Absatz 1 Nummer 2 besteht. In diesem Fall bezieht sich der Anspruch auf die Strommenge, die aus dem Stromspeicher in das Netz eingespeist und nach Maßgabe der Festlegung nach § 85d Satz 1 Nummer 4 als förderfähiger Anteil bestimmt und nachgewiesen wird. Die Vorschriften dieses Gesetzes und des Energiefinanzierungsgesetzes sind entsprechend anwendbar, soweit der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht wird. Die Sätze 1 bis 4 sind für den Anspruch nach Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden.
(4) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, wenn zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage
1.
der Anlagenbetreiber ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist oder
2.
offene Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.
(5) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Anlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, wenn der Anlagenbetreiber zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage
1.
nicht mit dem Bieter, der die Erklärung nach § 30 Absatz 2a abgegeben hat, identisch ist und
2.
die Voraussetzungen nach Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt.

Fußnote

(+++ § 19: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 5 Satz 1 +++)
(+++ § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 105 Abs. 4, Abs. 5 iVm Abs. 4 +++)
(+++ § 19: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 19: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)