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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023)
§ 20 Marktprämie

Der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 besteht nur für Kalendermonate, in denen
1.
der Strom direkt vermarktet wird,
2.
der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber das Recht einräumt, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, gefördert nach dem EEG“ zu kennzeichnen, und
3.
der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlich bilanziert wird:
a)
Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in der Veräußerungsform der Marktprämie direkt vermarktet wird, oder
b)
Strom, der nicht unter Buchstabe a fällt und dessen Einstellung in den Bilanz- oder Unterbilanzkreis nicht von dem Anlagenbetreiber oder dem Direktvermarktungsunternehmer zu vertreten ist.

Fußnote

(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 100 Abs. 2 Nr. 3 +++)
(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 20: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 Satz 1 GEEV 2017 +++)
(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 3 InnAusV +++)