Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz - EGovG) § 16Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit
Die Behörden des Bundes gestalten die elektronische Kommunikation und die elektronischen Dokumente nutzerfreundlich und barrierefrei. Für die barrierefreie Gestaltung gilt die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung entsprechend.