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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz - EGovG)
§ 16 Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit

Die Behörden des Bundes gestalten die elektronische Kommunikation und die elektronischen Dokumente nutzerfreundlich und barrierefrei. Für die barrierefreie Gestaltung gilt die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung entsprechend.