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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz - EGovG)
§ 16a Open Source

Die Behörden des Bundes sollen offene Standards nutzen und bei neu anzuschaffender Software Open-Source-Software vorrangig vor solcher Software beschaffen, deren Quellcode nicht öffentlich zugänglich ist oder deren Lizenz die Verwendung, Weitergabe und Veränderung einschränkt.