(1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 darf der Anlagenbetreiber in der Berichterstattung für die Verbrennung von Biomasse-Brennstoffen den Emissionsfaktor Null nach Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Monitoring-Verordnung auch ansetzen, ohne dass er einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung erbringen muss, solange ein solcher Nachhaltigkeitsnachweis nicht ausgestellt werden kann, weil
- 1.
es nicht genügend anerkannte Zertifizierungssysteme nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gibt,
- 2.
es nicht genügend zugelassene Auditoren anerkannter Zertifizierungsstellen nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gibt oder
- 3.
die Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen in der Datenbank der nach § 50 Absatz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung zuständigen Behörde für den Zeitpunkt des Bezugs der Brennstoffe nicht möglich ist.
(2) Kann ein anerkannter Nachhaltigkeitsnachweis aus einem der in Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Gründe nicht ausgestellt werden, so ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, in Form einer Eigenerklärung nachzuweisen, dass mindestens einer der in Absatz 1 genannten Gründe vorliegt. Die Eigenerklärung wird von der nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz zuständigen Behörde im Rahmen des Emissionsberichtes für das Jahr 2023 auf Plausibilität geprüft.
(3) Kann ein anerkannter Nachhaltigkeitsnachweis aus dem in Absatz 1 Nummer 3 genannten Grund nicht ausgestellt werden, so ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, durch einen elektronischen Nachweis nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind. Der elektronische Nachweis muss von einem anerkannten Zertifizierungssystem ausgestellt worden sein.