Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
Abschnitt 2
Gemeinsame Vorschriften
Unterabschnitt 1
Emissionsberichterstattung
| § 3 | Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Anlagen |
| § 4 | Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nichtbiogenen Ursprungs im Bereich Anlagen |
| § 5 | Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich Luftverkehr |
| § 6 | Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Biokraftstoffe im Bereich Seeverkehr |
| § 7 | Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in den Bereichen Luft- und Seeverkehr |
| § 8 | Nachweis der Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für Brennstoffe mit biogenem Anteil im Bereich Brennstoffemissionshandel |
| § 9 | Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung für erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs im Bereich Brennstoffemissionshandel |
Unterabschnitt 2
Überwachung
| § 10 | Anpassung des Überwachungsplans bei nicht erheblichen Änderungen der Überwachung; Fortgeltung des Überwachungsplans |
Unterabschnitt 3
Versteigerung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten
Unterabschnitt 4
Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen
| § 12 | Erhebung von Bezugsdaten |
| § 13 | Mitteilung der nicht wesentlichen Änderungen am Plan zur Überwachungsmethodik |
| § 14 | Mitteilung zur Einstellung des Betriebs einer Anlage |
Abschnitt 3
Anlagen
Unterabschnitt 1
Verfahren zur Feststellung einheitlicher Anlagen
Unterabschnitt 2
Kleinemittenten
| § 16 | Befreiung von Kleinemittenten |
| § 17 | Form und Inhalt des Antrags |
| § 18 | Gleichwertige Maßnahme |
| § 19 | Ausgleichsbetrag |
| § 20 | Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen |
| § 21 | Erlöschen der Befreiung |
| § 22 | Öffentlichkeitsbeteiligung |
| § 23 | Erleichterungen bei Überwachung und Berichterstattung |
Abschnitt 4
Brennstoffemissionshandel
Unterabschnitt 1
Anwendungsbereich
| § 24 | Anwendungsbeschränkungen |
Unterabschnitt 2
Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen und zur Verifizierung
der Angaben in Emissionsberichten im Brennstoffemissionshandel
| § 25 | Eröffnung von Besitzkonten für Verantwortliche |
| § 26 | Vereinfachungen bei steuerfreier Verwendung nach dem Energiesteuergesetz |
| § 27 | Einlagerer |
| § 28 | Ermittlung der Brennstoffmenge |
| § 29 | Vermeidung von Doppelerfassungen innerhalb des Brennstoffemissionshandels |
| § 30 | Ermittlung des Anteilsfaktors |
| § 31 | Vermeidung von Doppelzählungen durch Überwachung und Berichterstattung bei Luftfahrzeugbetreibern |
| § 32 | Vereinfachende Maßnahmen im Rahmen der Verifizierung |
Abschnitt 5
CO2-Grenzausgleichssystem
| § 33 | Verwendung der Sicherheitsleistung |
Abschnitt 6
Beleihung
| § 34 | Aufhebung der Beleihung |
| Anlage | Standardwerte für den Anteilsfaktor |