Teil 1
Allgemeine Vorschriften
| § 1 | Anwendungsbereich |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Grundlegende Anforderungen |
| § 4 | Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, der notifizierten technischen Vorschriften und der technischen Vorschriften |
| § 5 | Ausnahmen von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität |
| § 5a | Ausnahmeverfahren betreffend die Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität |
| § 6 | Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anzuwendende Vorschriften |
| § 7 | Notifizierung von technischen Vorschriften |
| § 8 | Nebenbestimmungen |
Teil 2
Genehmigung
für das Inverkehrbringen,
Fahrzeugtypgenehmigung
und Inbetriebnahmegenehmigung
Kapitel 1
Erteilung einer Genehmigung
| § 9 | Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahmegenehmigung |
| § 10 | Genehmigungsstelle |
| § 10a | Bestandteile der Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken |
Kapitel 2
Erteilung von
Genehmigungen für das Inverkehrbringen
von Fahrzeugen und von Fahrzeugtypgenehmigungen
| § 11 | Voraussetzungen und Verfahren |
| § 12 | Konformität von Fahrzeugen mit genehmigtem Fahrzeugtyp |
| § 13 | Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen |
| § 14 | Vorgehen im Fall eines Widerrufs einer Genehmigung |
Kapitel 3
Probefahrten
Kapitel 4
Erteilung einer erstmaligen
Inbetriebnahmegenehmigung
für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie,
streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und
Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur
| § 16 | Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität anzuwenden sind |
| § 17 | Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind |
| § 18 | Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung und Pflichten des Antragstellers |
| § 19 | Verfahren für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung |
Kapitel 5
Erteilung einer
Inbetriebnahmegenehmigung
für die Teilsysteme Infrastruktur,
Energie, streckenseitige Zugsteuerung,
Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige
Eisenbahninfrastruktur nach Aufrüstung oder Erneuerung
| § 20 | Aufrüstung und Erneuerung |
| § 21 | Anzeige bei Aufrüstung und Erneuerung |
| § 22 | Verfahren bei Aufrüstung und Erneuerung |
| § 23 | Zwischenzustände und zwischenzeitliche Betriebsaufnahme |
Teil 3
Interoperabilitätskomponenten,
Bauprodukte und Systeme
| § 24 | Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabilitätskomponenten |
| § 25 | Interoperabilitätskomponenten, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen |
| § 25a | Maßnahmen gegenüber dem Hersteller, wenn Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen |
| § 26 | Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten |
| § 27 | Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen |
| § 28 | Marktaufsicht |
Teil 4
Pflichten der Eisenbahnen,
der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen
sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
| § 29 | Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen |
| § 29a | Prüfungen vor der Nutzung eines genehmigten Fahrzeugs |
| § 30 | Pflichten bei Maßnahmen zur Aufrüstung oder Erneuerung |
| § 31 | Weitere Unterrichtungspflichten |
| § 32 | Aufbewahrungs-, Weitergabe- und Aufzeichnungspflichten |
Teil 5
Konformitätsbewertungsstellen
| § 33 | Aufgaben der benannten Stellen |
| § 34 | Aufgaben der bestimmten Stellen |
| § 35 | Anerkennungsvoraussetzungen |
| § 35a | Anerkennung der benannten Stellen |
| § 35b | Unterrichtungspflichten des Eisenbahn-Bundesamtes zur Anerkennung von benannten Stellen |
| § 35c | Anerkennung der bestimmten Stellen |
| § 36 | Rücknahme und Widerruf; Einstellung der Tätigkeit |
| § 37 | Unterauftragsvergabe |
| § 37a | Vorgehen der Konformitätsbewertungsstelle bei Nichterfüllung der Anforderungen durch den Hersteller |
| § 37b | Meldepflichten der Konformitätsbewertungsstellen |
| § 37c | Weitere Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen |
| § 37d | Mitarbeit in Koordinierungsgruppen |
Teil 6
Register für Fahrzeuge
und Fahrzeugkennzeichnung
| § 38 | (weggefallen) |
| § 38a | Europäisches Fahrzeugeinstellungsregister |
| § 39 | Fahrzeugkennzeichnung |
| § 40 | Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen |
Teil 7
Schlussbestimmungen
| § 41 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 42 | Übergangsvorschriften |
| § 43 | Befristung |
| Anlage 1 | Umsetzung von Entscheidungen und Beschlüssen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) |
| Anlage 2 | Übrige Eisenbahninfrastruktur |
| Anlage 3 | (weggefallen) |
| Anlage 4 | Maßnahmen, die für die Bestandteile des Eisenbahnsystems als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung einzustufen sind |
| Anlage 5 | Maßnahmen, die für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten einzustufen sind |
| Anlage 6 | Unterlagen zum Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur |
| Anlage 7 | Gegenstand einer Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen |