Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
- 1.
Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221),
mit folgenden Maßgaben:
- a)
Die §§ 33 bis 56 finden nur auf solche Schadensereignisse Anwendung, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts eingetreten sind.
- b)
(nicht mehr anzuwenden)
- 2.
(nicht mehr anzuwenden)
- 3.
(nicht mehr anzuwenden)
- 4.
(nicht mehr anzuwenden)