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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990
Art 8  Änderung des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs mit der Deutschen Demokratischen Republik und Berlin (Ost)

Das Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit der Deutschen Demokratischen Republik und Berlin (Ost) vom 16. Juni 1978 (BGBl. I S. 751), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Zustimmungsgesetzes zum Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 25. Juni 1990 (BGBl. II S. 518) wird umbenannt in "Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet" und wie folgt geändert:
1.
§ 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Über den Warenwert zwischen dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und dem anderen Teil des Bundesgebietes wird eine Bundesstatistik durchgeführt."
2.
§ 2 wird wie folgt gefaßt:
"Die Statistik erfaßt die Waren, die aus dem Teil des Bundesgebietes, in dem das Grundgesetz bereits vor dem Wirksamwerden des Beitritts galt, in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet sowie die Waren, die aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den anderen Teil des Bundesgebietes verbracht werden."
3.
In § 2a treten an die Stelle der Worte "mit der Deutschen Demokratischen Republik einschl. Berlin (Ost)" die Worte "mit dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet".
4.
Nach § 2c wird folgender § 2d eingefügt:
"§ 2d
Die Finanzbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt für die Durchführung der Statistik auf Anforderung Name und Anschrift der Unternehmen und Betriebe, die Waren in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet liefern oder aus diesem Gebiet beziehen, solange und soweit solche Anschriften bei der Durchführung der Steuergesetze anfallen."
5.
In § 3 werden die Worte "die Deutsche Demokratische Republik einschl. Berlin (Ost)" und "der Deutschen Demokratischen Republik einschl. Berlin (Ost)" durch die Worte "das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet" und "dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet" ersetzt.
6.
§ 5 wird wie folgt gefaßt:
"Dieses Gesetz tritt zum 31. Dezember 1995 außer Kraft."

Fußnote

Art. 8 Kursivdruck: Änderungsvorschrift